Arbeitsgericht Siegburg: Maskenattest macht arbeitsunfähig

Arbeitnehmer, die keine Maske tragen können, haben keinen Beschäftigungsanspruch und sind arbeitsunfähig. Das hat das Arbeitsgericht in Siegburg entschieden und die Klage eines Beschäftigten abgewiesen. Der Kläger ist in einem Rathaus angestellt. Als im letzten Frühjahr die Maskenpflicht eingeführt wurde, hatte er zwei Atteste vorgelegt, die ihn davon befreiten.

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Der Kläger ist seit Dezember nahezu durchgehend krankgeschrieben. Jetzt wollte er erreichen, dass er ohne Maske im Rathaus oder alternativ im Homeoffice arbeiten darf. Das lehnte das Arbeitsgericht ab. Der Gesundhgeits- und Infektionsschutz der anderen Menschen im Rathaus überwiege das Interesse des Klägers. Auch einen kompletten Umzug ins Homeoffice lehnte das Gericht ab. Teile seiner Aufgaben müsse der Kläger im Rathaus erledigen. Das würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen. Gegen das Urteil kann aber noch Berufung eingelegt werden, und zwar beim Landesarbeitsgericht in Köln.

DoS

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