
© Amtsgericht Siegburg
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Unter seiner Kleidung soll er eine Minikamera und Sendegeräte versteckt haben, mit denen soll er Bilder die Prüfungsaufgaben an eine weitere Person übertragen haben, die ihm die richtigen Lösungen mitgeteilt hat. Der Angeklagte soll Analphabet sein, daher sei er nicht in der Lage gewesen, die Prüfungsaufgaben ohne fremde Hilfe zu verstehen. Der Schummelversuch an sich ist keine Straftat, dem Angeklagten wird aber ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz vorgeworfen.
DG
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