
Unvermeidbare Gefahr
Münster (dpa/tmn) - Kann ein auf dem Arbeitsweg erlittener Bienenstich ein Arbeitsunfall sein? Aber ja, zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW, auf die das Onlineportal beck-aktuell hinweist. Denn ein solches Szenario gehört dem Gericht zufolge zu den Gefahren des allgemeinen Verkehrs, weshalb der Schutz greife - und zwar ganz gleich, welches Verkehrsmittel genutzt wird. (Az.: 1 A 868/22)
In dem konkreten Fall hatte ein Beamter seinen rund 20 Kilometer langen täglichen Dienstweg mit dem Fahrrad zurückgelegt. An einem Sommermorgen verfing sich dabei eine Biene in seiner Kleidung und stach ihn. Der Beamte wollte den Stich daraufhin als Dienst- beziehungsweise Wegeunfall geltend machen. Der Dienstherr des Mannes lehnte das zunächst ab, weil er diesem als hauptursächliches Motiv für die Wahl des Verkehrsmittels die körperliche Ertüchtigung unterstellte.
Wahl des Verkehrsmittels steht Beschäftigten frei
Das OVG aber verneinte, dass dadurch der Zusammenhang mit dem Dienstweg entfallen soll. Durch die Wahl des Fahrrads seien keine Risiken entstanden, die nicht auch bei anderen Verkehrsmitteln hätten auftreten können. Das Gericht sah darum keine wesentlichen Mitursachen gegeben, die eine Einordnung des Unfalls als Dienstunfall ausschließen könnten. Damit der Dienstunfallschutz greift, genügt es, wenn die wesentliche Ursache des Wegs beruflich bedingt ist.
Beschäftigten steht es dabei nach Ansicht des Gerichts frei, das Verkehrsmittel zu wählen, solange es sich in einem vernünftigen Rahmen bewegt. In diesem Fall könne dem Beamten nicht vorgeworfen werden, ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen zu haben - weder aufgrund der Wetterlage noch aufgrund der Geländebeschaffenheit oder Kleidung des Mannes. Darum habe der Dienstherr alle Gefahren zu tragen, die mit dem allgemeinen Verkehr zusammenhängen - also auch die Gefahr eines Insektenstichs.