
© Bundesgerichtshof / Joe Miletzki
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Das Bonner Landgericht hatte im März vergangenen Jahres zwei ehemalige Börsenhändler aus London unter anderem wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Damit entschied das Bonner Gericht auch, dass die Cum-Ex-Aktiendeals grundsätzlich strafbar sind. Der BGH folgte nun dem Bonner Urteil. Die Cum-Ex-Deals seien kein Steuerschlupfloch, sonden ein Griff in die Steuerkasse. Bei den Geschäften wurden Aktien hin und her geschoben, nur um dann Kapitalertragssteuern zurückzufordern, die aber vorher gar nicht gezahlt wurden. CM
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