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Corona-Schutzverordnung - was ist neu?
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Corona-Schutzverordnung - was ist neu?

Seit dem 16.01. gilt auch im Radio Bonn/Rhein-Sieg-Land die neue Corona-Schutzverordnung vom Land NRW. Darin wurden beispielsweise die 2Gplus-Regeln und die Quarantäne-Bestimmungen geändert. Hier die wichtigsten Änderungen und welche Bereiche davon betroffen sind.

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2Gplus-Regel - was sagt sie aus und wo gilt sie?

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Die 2Gplus-Regel gilt überall „wo man im Freizeitbereich keine Maske tragen kann“, so NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. Also in der Gastronomie, sowie in Fitness-Studios, Schwimmbädern und Wellness-Einrichtungen wie zum Beispiel Saunas.

2Gplus heißt, dass zusätzlich zur Grundimmunisierung (Erklärung siehe unten) ein negativer

Corona-Test vorgelegt werden muss. Dieser darf maximal 24 Stunden alt sein.

Statt eines negativen Tests kann auch eine Bescheinigung

über eine Auffrischungsimpfung vorgelegt werden. Wer geboostert ist, benötigt

somit keinen Test mehr. Von der Testpflicht sind auch Menschen ausgenommen,

deren zweite Impfung oder die Genesung weniger als drei Monate her ist. Was

auch neu ist: auch beim Impfstoff von Johnson und Johnson werden drei Impfungen

benötigt, um als geboostert zu gelten. Wenn die zweite Impfung weniger als drei

Monate her ist, gelten trotzdem die gleichen Regeln wie für Geboosterte. Nach

diesen drei Monate besteht dann die Möglichkeit, die Auffrischungsimpfung zu

bekommen, um geboostert zu sein.

Aber Vorsicht: manche Betriebe verlangen von allen Gästen

einen negativen Testnachweis, egal ob geboostert oder nicht. Einige Betriebe

bieten aber Testmöglichkeiten vor Ort an. Dort kann unter Aufsicht des

Personals dann ein Selbsttest durchgeführt werden.


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Wann muss ich in Quarantäne?

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Nicht nur die 2Gplus-Regel hat sich geändert, sondern auch die Quarantäne-Regeln. Wer Kontakt zu einer infizierten Person hatte und geboostert ist muss nicht in Quarantäne. Das Gleiche gilt für alle, deren zweite Impfung (auch bei Johnson und Johnson werden seit Neuestem drei Impfungen benötigt, um geboostert zu sein; wenn die zweite Impfung innerhalb der letzten drei Monate war, gelten aber die gleichen Recht) oder Genesung maximal drei Monate her ist.

Wer

selbst infiziert ist muss sich weiterhin unabhängig vom Impf- oder

Genesenen-Status in Quarantäne begeben.


Außerdem wichtig: das RKI hat die Zeit, in der man als

genesen gilt von bisher sechs Monaten auf 90 Tage, also etwa drei Monate,

gekürzt.


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Erklärung Grundimmunisierung

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Als grundimmunisiert gelte ich, wenn

·       meine zweite Impfung mit einem Impfstoff, der in der EU zugelassen ist, mindestens 14 Tage her ist und ich das nachweisen kann. Inzwischen benötige ich auch zwei Impfungen, wenn ich mit dem Impfstoff von Johnson und Johnson geimpft wurde, um meine Grundimmunisierung zu erlangen.

·       ich nachweisen kann, dass ich in den letzten drei Monaten an Corona erkrankt war und genesen bin. Zum Beispiel mit einem sog. Genesenen-Zertifikat oder dem Nachweis über den positiven PCR-Test, der mindestens 27 Tage alt sein muss.

·       ich nachweisen kann, dass ich nicht geimpft werden darf. Das kann bei einer Vorerkrankung der Fall sein oder wenn es für meine Alters- oder Personengruppe keine Impfempfehlung gibt.


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