Notbremse in Bonn und Rhein-Sieg-Kreis gilt ab Mitternacht
Veröffentlicht: Freitag, 23.04.2021 17:05
Auch im RBRS-Land gilt ab heute Nacht (24.04.), 0 Uhr die Bundesnotbremse, das haben die Stadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis heute in Pressekonferenzen bestätigt. Damit gilt zwischen 22 Uhr und 5 Uhr morgens eine Ausgangssperre, dabei gibt es aber Ausnahmen.

Die Ausgangssperre greift nicht bei Notfällen oder der Jobausübung, auch das Gassigehen mit dem Hund bleibt erlaubt. Zwischen 22 Uhr und Mitternacht darf auch alleine draußen Sport getrieben werden. Zusätzlich gelten die strengen Kontaktbeschränkungen jetzt auch im privaten Raum. Da der Rhein-Sieg-Kreis unter dem Inzidenz-Grenzwert von 165 liegt, bleiben die Schulen weiter im Wechselunterricht und die KiTas geöffnet. Auch Click and meet bleibt weiter erlaubt. Anders bei der Stadt Bonn, hier bleibt es bei click and collect, Distanzunterricht und Notbetreuung. Die Stadt Bonn wartet bei der Notbetreuung aber noch auf eine Allgemeinverfügung des Landes. Damit soll geklärt werden, wer Anspruch darauf hat. Auch im ÖPNV gibt es jetzt strengere Regeln, in Bus und Bahn müssen FFP2-Masken getragen werden, OP-Masken sind nicht mehr zulässig.
DoS
Die Regeln im Überblick:
- Private Treffen sind auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Diese Kontaktbeschränkungen gelten auch für den privaten Raum, sprich die eigene Wohnung.
- Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung, man darf die Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen. Es gibt aber Ausnahmen, unter anderem für Notfälle, die Berufsausübung oder die Runde mit dem Hund. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.
- Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport maximal zu fünft machen.
- In Bussen und Bahnen dürfen nur noch Masken der Typen FFP 2 und KN95 getragen werden. Andere medizinische Masken sind dann verboten.
- Der Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel bleiben geöffnet; dürfen aber zum Teil weniger Kunden reinlassen
- Für sonstige Ladengeschäfte gibt es in Stadt und Kreis unterschiedliche Regelungen: In Bonn ist Click and Collect möglich, das heißt, man kann Ware bestellen und dann vor Ort abholen. Im Rhein-Sieg-Kreis bleibt das Einkaufen mit Click and Meet erlaubt. Geschäfte können Kunden einlassen, aber nur, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist, und einen Termin gebucht haben. Sollte die Inzidenz im Kreis über 150 steigen, wäre auch hier nur Click & Collect erlaubt
- Nicht-medizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt. Eine Ausnahme gibt es für Friseure und Fußpflege. Kundinnen und Kunden müssen allerdings ein negatives Corona-Test-Ergebnis vorweisen, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Das gilt jetzt auch für den Rhein-Sieg-Kreis.
- Gaststätten bleiben geschlossen; zwischen 5 und 22 Uhr darf man bestelltes Essen abholen, nach 22 Uhr ist nur noch die Auslieferung von Speisen und Getränken zulässig.
- Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten, wo das möglich ist.
- Solange die Ausgangsbeschränkungen gelten, wird der Bus- und Stadtbahnverkehr in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis nach 0 Uhr eingestellt. Damit werden in Bonn zum Beispiel keine Nachtbusse fahren. Vor 0 Uhr startende Fahrten sollen auch nach Mitternacht noch zu Ende geführt werden. Der Betriebsbeginn am nächsten Tag erfolgt regulär. Da die Umstellung des Fahrplans etwa eine Woche Vorlauf benötigt, wird diese Änderung wohl ab 3. Mai in Kraft treten.
Weil die Stadt Bonn seit Tagen über der Grenze von 165 liegt, gelten hier zusätzlich folgende Bestimmungen:
- Die Schulen bleiben im Distanzunterricht und die Kitas in der Notbetreuung. Die Stadt Bonn wartet noch auf eine genauere Regelung vom Land, die klären soll, wer Anspruch auf Notbetreuung hat.